Ehemalige Beschäftigte, Kunden oder Bewerber verlangen Auskunft über die gespeicherten Daten und Kopien davon, häufig im Zusammenhang mit einem anderen Streit, etwa nach einer Kündigung. Teils wird zugleich Schadensersatz gefordert.
Was jetzt zählt
- Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erteilen; eine Verlängerung ist nur ausnahmsweise und mit Begründung möglich.
- Schweigen ist keine Lösung: Verspätete oder unvollständige Auskünfte können eigene Ansprüche und Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde auslösen.
- Alle Systeme gehören dazu, etwa E-Mail, Kundenverwaltung, Personalakten und Dienstleister. Der Datenschutzbeauftragte sollte eingebunden werden.
- Rechte Dritter und Geschäftsgeheimnisse dürfen geschützt werden.
- Nicht jeder Verstoß führt zu Schadensersatz; die Forderung ist eine eigene Prüfung wert.
Welche Unterlagen ich brauche
- das Schreiben mit Eingangsdatum
- das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, soweit vorhanden
- Hinweise auf einen laufenden Streit mit derselben Person
- bisherige Antworten und den Namen des Datenschutzbeauftragten
Wie es weitergeht
Schicken Sie mir die Unterlagen per E-Mail an kanzlei@bauer.legal oder nutzen Sie die Terminanfrage; nennen Sie dabei eine laufende Frist. Ich melde mich in der Regel innerhalb eines Werktags und sage Ihnen, wie es weitergehen kann. Läuft die Frist schon bald ab, rufen Sie am besten an: 033365 784007. Wie eine Zusammenarbeit abläuft und wie abgerechnet wird, lesen Sie unter Wie wir zusammenarbeiten.
Mehr dazu: IT-Recht.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.