von Rechtsanwalt Wilko Bauer, Bölkendorfer Str. 36, 16278 Angermünde (im Folgenden: RA Bauer oder Rechtsanwalt).
Widerrufsrechtsbelehrung
I. Geltungsbereich
1. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen RA Bauer und dem Mandanten/der Mandantin (im Folgenden: Mandant), es sei denn deren Gegenstand ist nicht die Erteilung von Rat und/oder Auskünften durch den Rechtsanwalt an den Mandanten ggf. einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und/oder Prozessführung.
2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen des Rechtsanwalts mit dem Mandanten.
3. Es gelten ausschließlich die Mandatsbedingungen des Rechtsanwalts; allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde.
II. Auftrag
1. Der Auftrag kommt erst mit der ausdrücklichen Bestätigung durch RA Bauer oder mit dem Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit durch RA Bauer zustande, je nachdem welches früher der Fall ist.
2. Bei mündlichen Auskünften, Rat und Erklärungen trägt die Beweislast über deren Inhalt, Umfang und Verbindlichkeit der Mandant.
3. Für den Fall, dass RA Bauer die Beauftragung und sein auftragsgemäßes Tätigwerden bewiesen hat, trifft die Beweislast, dass der Auftrag einen geringeren Umfang gehabt habe, sowie die Beweislast, dass die Tätigkeit von RA Bauer einen geringeren Umfang gehabt habe, den Mandanten.
4. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist RA Bauer nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
5. Schlägt RA Bauer dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen usw.) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl der Rechtsanwalt ihn zu Beginn der zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts.
6. Möchte der Mandant entwertete Titel herausverlangen, ist RA Bauer damit ausdrücklich zu beauftragen. RA Bauer ist für diesen Fall mitzuteilen, dass alle relevanten Forderungen beglichen wurden.
III. Mitwirkung des Mandanten
1. Der Mandant muss vollständig und zutreffend über den Sachverhalt informieren und entsprechende Nachweise sichern, auch wenn diese im Internet öffentlich zugänglich sind. Der Mandant stellt alle erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung. Dokumente, die bei Gericht eingereicht werden sollen, sollen eingescannt im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden. Dokumente, die von RA Bauer eingescannt werden sollen, sind maximal im DIN-A-4-Format und ungeheftet zu übergeben; es entstehen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Informationen sind ansonsten in Standardformaten zur Verfügung zu stellen. Digitale Dateien sind aussagekräftig und eindeutig zu benennen. Elektronische Dokumente sind in der Regel per E-Mail zu übermitteln. USB-Sticks zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten sind aufgrund der damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken ausgeschlossen. Die Prozessvollmacht ist RA Bauer unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen.
2. Sind Inhalte im Internet zu löschen, so ist dies Aufgabe des Mandanten, wenn nicht anders vereinbart.
3. Der Umfang des Auftrags ist im Zweifel vom Mandanten unverzüglich klarzustellen.
4. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind umgehend mitzuteilen, da es zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigem Rechtsverlust führen können. Kommunikationskanäle sind in der Regel Briefpost, Telefax, Telefon und E-Mail.
5. Mit Übergabe oder Ablieferung oder Zurverfügungstellung von auftragsgemäß erstellten Dokumenten ist ein Auftrag zur Erstellung von Dokumenten abgeschlossen. Bei der Verwendung solcher Dokumente muss der Mandant auch nach Abschluss des Auftrags auftauchende Fragen, Regelungslücken oder Probleme, insbesondere solche, auf denen der Mandant durch Dritte hingewiesen wird, unverzüglich rechtsanwaltlich klären lassen. Dokumente, die für eine Mehrzahl von Verträgen vorformuliert sind, müssen regelmäßig, in der Regel alle zwei Jahre, rechtlich überprüft werden; eine Haftungseinschränkung ist damit nicht verbunden.
6. In der Regel müssen Fristsetzungen des Mandanten gegenüber RA Bauer mindestens 3 Werktage betragen.
7. Sollte eine öffentlich zugängliche Bewertung im Internet beabsichtigt sein, die nicht deutlich überwiegend positiv ist, wird höflich um vorherige Rücksprache gebeten. Dies ist nicht verpflichtend.
8. Öffentlich zugängliche Bewertungen im Internet, die auf den Rechtsanwalt Bezug nehmen und nicht deutlich überwiegend positiv sind, sind aus Gründen der Fairness nur unter Verwendung des Klarnamens oder der Benachrichtigung über die Identität des Bewertenden an den Rechtsanwalt zulässig.
9. Öffentlich zugängliche Bewertungen im Internet, die auf den Rechtsanwalt Bezug nehmen und nicht deutlich überwiegend positiv sind, sind nur innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Angelegenheit zulässig.
10. Im Rahmen der Verteidigung gegen eine Bewertung ist der Rechtsanwalt von seinen Schweigepflichten entbunden, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist.
11. Selbstverständlich sind Ton- oder Video-Aufzeichnungen ohne Einwilligung aller Anwesenden verboten.
IV. Einbeziehung von Dritten
Dritte sind im Zweifel in den Schutzbereich anwaltlicher Beratung oder Tätigkeit nicht einbezogen. Nur wenn Dritte ausdrücklich und auftragsgemäß einbezogen sein sollen, erstreckt sich eine etwaige Haftung auch auf diese.
V. Rechnungsstellung, Zahlung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Mandant erklärt sich mit Rechnungen (Kostennoten), die ausschließlich digital im sog. Pdf-Format versandt werden, einverstanden.
2. Der Mandant erklärt ausdrücklich, wenn er eine Tätigkeitsaufstellung zur Kostennote erhalten will; im Übrigen verzichtet er auf eine solche.
3. Verzugszinsen betragen 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
4. Rechtsanwalt Bauer ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
5. RA Bauer darf wegen offener Forderungen, auch aus Vorschuss-Kostennoten, die sich im Verzug befinden, seine Tätigkeit zurückbehalten, bis die Forderung vollständig ausgeglichen ist. Dies gilt auch für prozessuale und/oder fristgebundene – auch notfristgebundene – Tätigkeiten jeder Art.
6. In gerichtlichen Verfahren entstehende Kostenerstattungsansprüche sowie andere Ansprüche des Mandanten gegen den jeweiligen Gegner, die Justizkasse oder sonstige Dritte werden in Höhe der offenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts Wilko Bauer an diesen abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Erstattungspflichtigen anzuzeigen.
VI. Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
1. RA Bauer arbeitet gerne auch mit einem Rechtsschutzversicherer zusammen, wenn dieser wohlwollend kooperiert. Über das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist RA Bauer unverzüglich zu informieren. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer einen gesonderten Auftrag darstellt und nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten ist. Aus Kulanz wird RA Bauer jedoch ab einem Streitwert von 2.000 € eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten sind vom Mandanten zu übernehmen oder erfolgen nur aufgrund eines besonderen, zu entgeltenden Auftrags.
2. Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. RA Bauer ist somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.
3. Wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, steht dem Mandanten gegebenenfalls außergerichtlich Beratungshilfe und gerichtlich Prozesskostenhilfe zu. Mandate auf Basis von Beratungshilfe werden nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Bewilligung im Original übernommen. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
VII. Haftungsbeschränkung
1. Der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist beschränkt für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (also auf 1.000.000 €); es besteht insoweit Versicherungsschutz. Diese Beschränkung gilt nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall einer anschließenden weitergehenden Beauftragung zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Tätigwerden. Im Zweifel gilt diese Haftungsbeschränkungsvereinbarung auch für mögliche Ausweitungen oder weitere Mandate (Auslegungsregel).
4. Der Mandant weist RA Bauer unverzüglich auf der Höhe nach erkennbare Haftungsrisiken oberhalb einer möglichen Schadenssumme von 1.000.000 € hin. Es besteht die Möglichkeit, individuellen Versicherungsschutz für Schäden über 1.000.000 € abzuschließen bzw. von RA Bauer abschließen zu lassen. Die Kosten für diese Versicherung trägt Mandant/Mandantin.
VIII. Terminsvertretung
1. Wird RA Bauer als Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigter in einem fremden Verfahren tätig, bezieht sich die Beauftragung jeweils auf einen Termin (an einem bestimmten Datum), nicht auch auf etwaige Fortsetzungstermine oder ähnliches an anderen Tagen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
2. Das vereinbarte Entgelt wird auch dann fällig, wenn im Termin abweichende (z.B. auf Erlass eines Versäumnisurteils) oder keine Anträge gestellt werden, soweit sich dies im Rahmen des Beauftragten hält.
IX. Sonstiges
1. Für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Regelungen anzuwenden.
2. Gerichtsstand ist Berlin.