von Rechtsanwalt Wilko Bauer, Bölkendorfer Str. 36, 16278 Angermünde (im Folgenden: RA Bauer oder Rechtsanwalt).
Widerrufsbelehrung
Diese Bedingungen gelten für Mandate von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Für Unternehmer gelten gesonderte Mandatsbedingungen.
Widerrufsrecht
Wird der Mandatsvertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1, § 355 BGB zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Mandanten bei Vertragsschluss gesondert in Textform übermittelt; sie sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Soll RA Bauer vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden, ist hierfür die gesonderte Zustimmung des Mandanten zum vorzeitigen Beginn der Leistung erforderlich (§ 357a Abs. 2, § 356 Abs. 5 BGB).
Gebührenhinweis
Es wird gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gemäß § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG); jede Partei trägt insoweit unabhängig vom Ausgang ihre Kosten selbst. Dies gilt nicht für Beschlussverfahren und nicht, wenn der Rechtsstreit zunächst bei einem anderen Gericht anhängig war und verwiesen wurde. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG); in Ehe- und Familienstreitsachen gelten über § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenregeln der ZPO.
I. Geltungsbereich und Einbeziehung
1. Diese Mandatsbedingungen gelten für Verträge zwischen RA Bauer und dem Mandanten, deren Gegenstand die Erteilung von Rat oder Auskünften ist, einschließlich einer damit verbundenen Geschäftsbesorgung oder Prozessführung.
2. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn RA Bauer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Mandanten die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Mandant mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Zu diesem Zweck werden sie dem Mandanten bei Vertragsschluss in Textform übermittelt. Für jeden weiteren Auftrag ist eine erneute Einbeziehung erforderlich.
3. Wird für ein Mandat eine gesonderte Vereinbarung getroffen, insbesondere eine Vergütungsvereinbarung oder eine Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung, geht diese bei Widersprüchen diesen Mandatsbedingungen vor.
II. Gegenstand der Beratung und Vertretung
1. Die Beratung und Vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Berührt die Angelegenheit ausländisches Recht, weist RA Bauer hierauf rechtzeitig hin.
2. Eine steuerliche Beratung oder Vertretung ist nicht geschuldet. Die Pflicht, auf sich aufdrängende steuerliche Risiken hinzuweisen, bleibt unberührt.
3. RA Bauer ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten werden zuvor mit dem Mandanten abgestimmt. Werden dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen offenbart, beschränkt RA Bauer die Offenbarung auf das Erforderliche und verpflichtet die eingeschalteten Personen zur Verschwiegenheit (§ 43e BRAO, § 203 StGB).
III. Zustandekommen und Umfang des Auftrags
1. Der Auftrag kommt mit der ausdrücklichen Bestätigung durch RA Bauer oder mit dem Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit zustande, je nachdem, was früher eintritt. Die Pflicht, die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich zu erklären, und die Haftung für eine schuldhaft verzögerte Ablehnung (§ 44 BRAO) bleiben unberührt.
2. Umfang und Gegenstand des Auftrags werden dem Mandanten in Textform bestätigt. Weicht die Bestätigung nach Auffassung des Mandanten vom Vereinbarten ab, teilt er dies unverzüglich mit. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
3. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist RA Bauer nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Die Pflicht, den Mandanten innerhalb des laufenden Mandats über Rechtsmittelfristen und Erfolgsaussichten zu unterrichten, bleibt unberührt.
4. Schlägt RA Bauer dem Mandanten eine bestimmte verfahrensleitende Maßnahme vor und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl RA Bauer ihn zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, gilt das Schweigen als Zustimmung. Dies gilt nicht für den Abschluss oder Widerruf eines Vergleichs, für ein Anerkenntnis, für einen Verzicht sowie für die Einlegung, Zurücknahme oder den Verzicht auf Rechtsmittel; hierfür ist stets eine ausdrückliche Weisung erforderlich.
5. Möchte der Mandant entwertete Titel herausverlangen, ist RA Bauer damit ausdrücklich zu beauftragen und mitzuteilen, dass alle relevanten Forderungen beglichen sind.
6. RA Bauer hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO). Nach Ablauf der Frist werden sie vernichtet, sofern der Mandant sie nicht zuvor abholt oder ihre Übersendung verlangt. § 50 Abs. 2 BRAO bleibt unberührt.
7. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen verlangen sowie Kopien oder elektronische Ablichtungen erhalten. Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB), auf Herausgabe (§ 667 BGB) sowie die Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
IV. Pflichten des Rechtsanwalts
1. Sorgfalt. RA Bauer ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet und unterrichtet den Mandanten im beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.
2. Verschwiegenheit. RA Bauer ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, äußert er sich über das Bestehen und den Inhalt des Mandats nur, wenn der Mandant ihn zuvor ausdrücklich und bezogen auf den konkreten Sachverhalt von der Schweigepflicht entbunden hat.
3. Fremdgeld. Für den Mandanten eingehende Gelder verwahrt RA Bauer treuhänderisch und leitet sie unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiter oder zahlt sie auf ein Anderkonto ein (§ 43a Abs. 7 BRAO). Eine Verrechnung mit eigenen Vergütungsansprüchen erfolgt nur mit Zustimmung des Mandanten.
4. Datenschutz. RA Bauer trifft angemessene Vorkehrungen gegen Verlust der Daten des Mandanten und gegen den Zugriff unbefugter Dritter.
V. Mitwirkung des Mandanten
1. Der Mandant informiert RA Bauer vollständig und wahrheitsgemäß über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen und sichert entsprechende Nachweise, auch wenn diese im Internet öffentlich zugänglich sind. Einzelne Webseiten sind per direktem Link oder als Screenshot zur Verfügung zu stellen.
2. Erforderliche Unterlagen sind unverzüglich und geordnet zur Verfügung zu stellen. Bei Gericht einzureichende Dokumente sind eingescannt im PDF-Format zu übermitteln; im Übrigen sind Standardformate zu verwenden, in der Regel per E-Mail. Die Übermittlung auf USB-Datenträgern ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Die Kosten für Kopien und Scans richten sich nach der Vergütungsvereinbarung, ersatzweise nach dem RVG.
3. Der Mandant prüft Entwürfe von Schreiben und Schriftsätzen umgehend darauf, ob die Angaben zum Sachverhalt zutreffend und vollständig sind, und teilt umgehend mit, ob sie versandt werden können.
4. Die Prozessvollmacht ist RA Bauer unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen.
5. Die Löschung von Inhalten im Internet obliegt dem Mandanten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Bestehen Zweifel über den Umfang des Auftrags, klärt der Mandant diese unverzüglich.
7. Der Mandant nimmt in dieser Angelegenheit nur in Abstimmung mit RA Bauer Kontakt zu Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten auf, soweit ihm dies zumutbar ist. Eigene gesetzliche Pflichten und unaufschiebbare Erklärungen bleiben unberührt.
8. Adressänderungen, auch einer E-Mail-Adresse, sind umgehend mitzuteilen; andernfalls kann es zu Verzögerungen und Rechtsnachteilen kommen. Über längere Ortsabwesenheit ist RA Bauer unverzüglich zu informieren.
9. Präsenztermine. Zum Schutz vor über die Luft übertragenen Krankheitserregern finden Termine in den Kanzleiräumen nach Möglichkeit unter erweiterten Hygienemaßnahmen statt (dichtsitzende FFP2/FFP3-Masken aller Anwesenden, wirksame Luftfilterung oder ausreichende Frischluftzufuhr). Ist einer beteiligten Person das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wünscht sie einen anderen Ablauf, wird der Termin auf gleichwertigem Weg durchgeführt; RA Bauer bietet hierfür Video- und Telefonkonferenzen an. Rechtsfolgen für die Bearbeitung des Mandats ergeben sich hieraus nicht.
10. Ein Auftrag zur Erstellung von Dokumenten ist mit deren Übergabe oder Bereitstellung abgeschlossen. Bei der Verwendung solcher Dokumente sollte der Mandant auftretende Fragen, Regelungslücken oder Probleme, insbesondere solche, auf die ihn Dritte hinweisen, unverzüglich anwaltlich klären lassen. Für eine Mehrzahl von Verträgen vorformulierte Dokumente sollten regelmäßig, in der Regel alle zwei Jahre, rechtlich überprüft werden. Dieser Hinweis begründet keine Obliegenheit und bewirkt keine Einschränkung der Haftung von RA Bauer.
11. Fristsetzungen des Mandanten gegenüber RA Bauer sollen angemessen sein und in der Regel mindestens drei Werktage betragen, soweit nicht besondere Eilbedürftigkeit entgegensteht.
12. Ist der Mandant mit der Bearbeitung nicht zufrieden, wird um vorherige Rücksprache gebeten, damit Missverständnisse ausgeräumt werden können. Eine Verpflichtung des Mandanten ist damit nicht verbunden.
13. Ton- oder Videoaufzeichnungen von Gesprächen sind ohne Einwilligung aller Anwesenden unzulässig.
VI. Datenverarbeitung und Kommunikation
1. RA Bauer verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten zur Durchführung des Mandats auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO sowie zur Erfüllung berufs- und aufsichtsrechtlicher Pflichten. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, die dem Mandanten zu Beginn des Mandats übermittelt wird.
2. Teilt der Mandant eine E-Mail-Adresse mit, willigt er darin ein, dass RA Bauer ihm mandatsbezogene Informationen unverschlüsselt per E-Mail übersendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Die Einwilligung ist jederzeit für die Zukunft widerrufbar; auf Wunsch erfolgt die Kommunikation stattdessen verschlüsselt über das Mein Justizpostfach (mJP). Ist dessen Nutzung im Einzelfall nicht möglich – etwa bei Mandanten mit Wohnsitz im Ausland oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen –, wird nach Möglichkeit eine andere geeignete Lösung gesucht; ein Anspruch auf eine bestimmte Art der verschlüsselten Kommunikation besteht nicht.
VII. Einbeziehung von Dritten
Dritte sind im Zweifel in den Schutzbereich der anwaltlichen Beratung oder Tätigkeit nicht einbezogen. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nur, wenn deren Einbeziehung ausdrücklich und auftragsgemäß vereinbart ist.
VIII. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung
1. Rechnungen (Kostennoten) werden in Textform, in der Regel als PDF-Datei, übermittelt (§ 10 Abs. 1 RVG). Eine Tätigkeitsaufstellung erhält der Mandant auf Anforderung kostenfrei.
2. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen.
3. Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, wenn der Mandant in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
4. Befindet sich der Mandant mit einer fälligen Vergütungsforderung in Verzug, kann RA Bauer seine Tätigkeit ganz oder teilweise einstellen, bis die Forderung ausgeglichen ist. Er hat dies zuvor in Textform anzukündigen und eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen. Eine Einstellung ist ausgeschlossen, soweit dem Mandanten dadurch ein endgültiger Rechtsverlust droht, insbesondere bei laufenden Not- und Rechtsmittelfristen sowie sonstigen fristgebundenen Handlungen.
5. Der Mandant tritt seine in dieser Angelegenheit entstehenden Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen den Gegner, die Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an RA Bauer ab, und zwar nur zur Sicherheit und nur in Höhe der jeweils offenen Vergütungsansprüche; RA Bauer nimmt die Abtretung an. Der Mandant bleibt zur Einziehung im eigenen Namen ermächtigt, solange er sich nicht länger als zwei Wochen in Verzug befindet. RA Bauer legt die Abtretung erst offen, nachdem er den Mandanten unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung aufgefordert und auf die beabsichtigte Offenlegung hingewiesen hat. Übersteigen die abgetretenen Ansprüche die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt RA Bauer die Übersicherung auf Verlangen frei; nach vollständigem Ausgleich werden die Ansprüche zurückabgetreten. Ein Überschuss wird unverzüglich ausgekehrt.
6. Wird RA Bauer in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt, wird die Vergütung für dieselbe Tätigkeit nur einmal berechnet; die Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Übt ein Auftraggeber ein ihm zustehendes Widerrufsrecht aus, berührt dies die Verpflichtung der übrigen nicht.
IX. Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
1. Über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist RA Bauer unverzüglich zu informieren. Die Korrespondenz mit dem Versicherer ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit. Ab einem Gegenstandswert von 2.000 € übernimmt RA Bauer eine einfache Deckungsanfrage sowie die Übersendung der Kostennote an den Versicherer ohne gesonderte Berechnung; weitergehende Tätigkeiten bedürfen eines gesonderten, zu vergütenden Auftrags.
2. Der Mandant bleibt unabhängig von einer Deckungszusage Kostenschuldner. Ist RA Bauer beauftragt, den Schriftwechsel mit dem Versicherer zu führen, ist er insoweit von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
3. Kann der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, kommen außergerichtlich Beratungshilfe und gerichtlich Prozesskostenhilfe in Betracht. Mandate auf Basis von Beratungshilfe werden nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Vorlage der Bewilligung im Original übernommen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst im Fall des Unterliegens nicht die Kosten des Gegners (§ 123 ZPO).
X. Haftungsbeschränkung
1. Der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, mithin auf 1.000.000 €, beschränkt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO); insoweit besteht Versicherungsschutz. Die Beschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für eine sich anschließende Beauftragung zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Tätigwerden in derselben Angelegenheit. Für weitere oder andere Mandate ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
3. Erkennt der Mandant ein Schadensrisiko oberhalb von 1.000.000 €, teilt er dies RA Bauer unverzüglich mit. Auf Wunsch prüft und vermittelt RA Bauer den Abschluss einer Einzelversicherung; deren Kosten trägt der Mandant. Eine unterbliebene Mitteilung führt für sich genommen nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der Haftung.
XI. Terminsvertretung
1. RA Bauer ist berechtigt, zur Wahrnehmung auswärtiger Gerichts- und Behördentermine einen Terminsvertreter (Unterbevollmächtigten) einzusetzen; einer vorherigen Zustimmung des Mandanten bedarf es nicht. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Termins. RA Bauer unterrichtet den Mandanten, sobald der Einsatz feststeht. Ein Terminsvertreter ist kein Korrespondenzanwalt.
2. Der Terminsvertreter wird als Erfüllungsgehilfe von RA Bauer tätig. Die Verantwortlichkeit und die Haftung von RA Bauer bleiben unberührt; eine Haftungsbeschränkung nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit dem Einsatz nicht verbunden.
3. Die Kosten des Terminsvertreters trägt der Mandant, jedoch der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei einer Wahrnehmung des Termins durch RA Bauer selbst angefallen wären. Darüber hinausgehende Kosten trägt RA Bauer. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden solche Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten als erstattungsfähig anerkannt.
XII. Geldwäscherechtliche Pflichten
Bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Tätigkeiten unterliegt RA Bauer den Pflichten des Geldwäschegesetzes und ist verpflichtet, den Mandanten zu identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und Angaben zum Zweck der Geschäftsbeziehung einzuholen (§§ 10 ff. GwG). Der Mandant wirkt hieran mit und legt die erforderlichen Nachweise vor. Kommt er seiner Mitwirkung nicht nach, kann RA Bauer die Übernahme oder Fortführung des Mandats ablehnen; die Einschränkungen des § 10 Abs. 9 GwG für Rechtsberatung und Prozessvertretung bleiben unberührt.
XIII. Interessenkollision
RA Bauer prüft vor Übernahme des Mandats und fortlaufend, ob widerstreitende Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA vorliegen. Der Mandant benennt hierfür auf Anfrage die weiteren Beteiligten. Liegt ein Tätigkeitsverbot vor oder tritt es später ein, lehnt RA Bauer das Mandat ab oder legt es nieder; Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
XIV. Beendigung des Mandats
1. Beide Seiten können das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 627 Abs. 1 BGB). RA Bauer wird nicht zur Unzeit kündigen (§ 627 Abs. 2 BGB) und den Mandanten, soweit erforderlich, noch so lange unterstützen, dass dieser anderweitig Rechtsrat einholen kann. Das Widerrufsrecht des Mandanten bleibt unberührt.
2. Die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt geschuldet; im Übrigen gilt § 628 BGB. Nach Beendigung gibt RA Bauer die überlassenen Unterlagen auf Anforderung heraus und weist auf laufende Fristen hin, soweit ihm diese bekannt sind.
XV. Verbraucherstreitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche aus dem Mandatsverhältnis steht die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung (§ 191f BRAO). RA Bauer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch generell bereit, wird aber im Einzelfall über eine Teilnahme entscheiden und dies dem Mandanten nach Entstehen der Streitigkeit mitteilen (§ 37 VSBG).
XVI. Schlussbestimmungen
1. Ist eine Bestimmung dieser Mandatsbedingungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
2. Auf das Mandatsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Hat der Mandant seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt ihm der Schutz zwingender Vorschriften des dortigen Rechts nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) erhalten.
3. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.
Stand: 25. August 2026