Mandatsbedingungen für Unternehmer

von Rechtsanwalt Wilko Bauer, Bölkendorfer Str. 36, 16278 Angermünde (nachfolgend „RA Bauer“ oder „Rechtsanwalt“). RA Bauer bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

Gebührenhinweis

Es wird gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gemäß § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG); jede Partei trägt insoweit unabhängig vom Ausgang ihre Kosten selbst. Dies gilt nicht für Beschlussverfahren und nicht, wenn der Rechtsstreit zunächst bei einem anderen Gericht anhängig war und verwiesen wurde. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG); in Ehe- und Familienstreitsachen gelten über § 113 Abs. 1 FamFG die Kostenregeln der ZPO.

I. Geltungsbereich

1. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen RA Bauer und dem Mandanten, deren Gegenstand die Erteilung von Rat oder Auskünften ist, einschließlich einer damit verbundenen Geschäftsbesorgung oder Prozessführung.

2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf künftige Rechtsbeziehungen zwischen RA Bauer und dem Mandanten, soweit nichts Abweichendes in mindestens Textform vereinbart wird. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die dem Mandanten bei Erteilung des betreffenden Auftrags übermittelt worden ist.

3. Es gelten ausschließlich diese Mandatsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Mandanten finden keine Anwendung, auch wenn RA Bauer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Tätigkeit aufnimmt. Sie gelten nur, wenn RA Bauer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat.

4. Wird für ein Mandat eine gesonderte Vereinbarung getroffen, insbesondere eine Vergütungsvereinbarung oder eine Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung, so geht diese bei Widersprüchen diesen Mandatsbedingungen vor.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

1. Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Berührt die Angelegenheit ausländisches Recht, weist RA Bauer hierauf rechtzeitig hin.

2. Eine steuerliche Beratung oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen. Die Pflicht, auf sich aufdrängende steuerliche Risiken hinzuweisen, bleibt unberührt.

3. RA Bauer ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit dem Mandanten abzustimmen. Werden dabei dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen offenbart, beschränkt RA Bauer die Offenbarung auf das Erforderliche und verpflichtet die eingeschalteten Personen zur Verschwiegenheit (§ 43e BRAO, § 203 StGB).

III. Zustandekommen und Umfang des Auftrags

1. Der Auftrag kommt mit der ausdrücklichen Bestätigung durch RA Bauer oder mit dem Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit zustande, je nachdem, was früher eintritt. Die Pflicht, die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich zu erklären, und die Haftung für eine schuldhaft verzögerte Ablehnung (§ 44 BRAO) bleiben unberührt.

2. Bei mündlich erteilten Auskünften trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für deren Inhalt, soweit er sich auf sie beruft.

3. Umfang und Gegenstand des Auftrags werden dem Mandanten in Textform bestätigt. Erhebt der Mandant nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einwendungen, gilt die Bestätigung als inhaltlich zutreffend; die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt hiervon unberührt.

4. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist RA Bauer nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Die Pflicht, den Mandanten innerhalb des laufenden Mandats über Rechtsmittelfristen und Erfolgsaussichten zu unterrichten, bleibt unberührt.

5. Schlägt RA Bauer dem Mandanten eine bestimmte verfahrensleitende Maßnahme vor und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl RA Bauer ihn zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, gilt das Schweigen als Zustimmung. Dies gilt nicht für den Abschluss oder Widerruf eines Vergleichs, für ein Anerkenntnis, für einen Verzicht sowie für die Einlegung, Zurücknahme oder den Verzicht auf Rechtsmittel; hierfür ist stets eine ausdrückliche Weisung des Mandanten erforderlich.

6. Möchte der Mandant entwertete Titel herausverlangen, ist RA Bauer damit ausdrücklich zu beauftragen und mitzuteilen, dass alle relevanten Forderungen beglichen sind.

7. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass RA Bauer die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren hat; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO). Nach Ablauf der Frist werden die Handakten vernichtet, sofern der Mandant sie nicht zuvor abholt oder ihre Übersendung verlangt. § 50 Abs. 2 BRAO bleibt unberührt.

8. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen verlangen sowie Kopien oder elektronische Ablichtungen erhalten; die Kosten richten sich nach der Vergütungsvereinbarung, ersatzweise nach dem RVG. Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB), auf Herausgabe (§ 667 BGB) sowie die Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

IV. Pflichten des Rechtsanwalts

1. Sorgfalt. RA Bauer ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten im beauftragten Umfang angemessen über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

2. Verschwiegenheit. RA Bauer ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO). Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird; insoweit steht ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, äußert sich RA Bauer über das Bestehen des Mandats und dessen Inhalt nur, wenn der Mandant ihn zuvor ausdrücklich und bezogen auf den konkreten Sachverhalt von der Schweigepflicht entbunden hat.

3. Fremdgeld. Für den Mandanten eingehende Gelder verwahrt RA Bauer treuhänderisch und leitet sie unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiter oder zahlt sie auf ein Anderkonto ein (§ 43a Abs. 7 BRAO). Eine Verrechnung mit eigenen Vergütungsansprüchen ist nur nach Maßgabe von Ziffer VIII.7 zulässig.

4. Datenschutz. RA Bauer trifft angemessene Vorkehrungen gegen Verlust der Daten des Mandanten und gegen den Zugriff unbefugter Dritter und passt diese laufend dem Stand der Technik an.

V. Mitwirkung des Mandanten

1. Der Mandant informiert RA Bauer vollständig und wahrheitsgemäß über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen und sichert entsprechende Nachweise, auch wenn diese im Internet öffentlich zugänglich sind. Einzelne Webseiten sind per direktem Link oder als Screenshot zur Verfügung zu stellen.

2. Der Mandant stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich in geordneter Form zur Verfügung. Bei Gericht einzureichende Dokumente sind eingescannt im PDF-Format zu übermitteln. Von RA Bauer zu scannende Dokumente sind höchstens im Format DIN A4 und ungeheftet zu übergeben; die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vergütungsvereinbarung, ersatzweise nach dem RVG. Digitale Dateien sind eindeutig zu benennen und in Standardformaten zu übermitteln, in der Regel per E-Mail. Die Übermittlung auf USB-Datenträgern ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.

3. Der Mandant prüft Entwürfe von Schreiben und Schriftsätzen umgehend und sorgfältig daraufhin, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt zutreffend und vollständig sind, und teilt RA Bauer umgehend mit, ob sie in der vorgelegten Fassung versandt werden können.

4. Die Prozessvollmacht ist RA Bauer unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen.

5. Die Löschung von Inhalten im Internet obliegt dem Mandanten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6. Bestehen Zweifel über den Umfang des Auftrags, klärt der Mandant diese unverzüglich.

7. Der Mandant nimmt in dieser Angelegenheit nur in Abstimmung mit RA Bauer Kontakt zu Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten auf, soweit ihm dies zumutbar ist. Unberührt bleiben eigene gesetzliche Pflichten des Mandanten, unaufschiebbare Erklärungen sowie laufende geschäftliche Beziehungen, die nicht Gegenstand des Mandats sind.

8. Adressänderungen, auch einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse, sind umgehend mitzuteilen; andernfalls kann es zu Verzögerungen und zu Rechtsnachteilen kommen. RA Bauer ist ferner unverzüglich über längere Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände zu informieren, die eine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

9. Präsenztermine. Zum Schutz vor über die Luft übertragenen Krankheitserregern und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Kanzlei finden Termine in den Kanzleiräumen nach Möglichkeit unter erweiterten Hygienemaßnahmen statt. Dazu gehören das Tragen dichtsitzender FFP2/FFP3-Masken durch alle Anwesenden sowie wirksame Luftfilterung oder ausreichende Frischluftzufuhr. Ist einer beteiligten Person das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder wünscht sie einen anderen Ablauf, wird der Termin auf gleichwertigem Weg durchgeführt; RA Bauer bietet hierfür Video- und Telefonkonferenzen an. Aus diesem Punkt ergeben sich keine Rechtsfolgen für die Bearbeitung des Mandats.

10. Ein Auftrag zur Erstellung von Dokumenten ist mit deren Übergabe oder Bereitstellung abgeschlossen. Bei der Verwendung solcher Dokumente sollte der Mandant auftretende Fragen, Regelungslücken oder Probleme, insbesondere solche, auf die ihn Dritte hinweisen, unverzüglich anwaltlich klären lassen. Für eine Mehrzahl von Verträgen vorformulierte Dokumente sollten regelmäßig, in der Regel alle zwei Jahre, rechtlich überprüft werden. Dieser Hinweis begründet keine Obliegenheit und bewirkt keine Einschränkung der Haftung von RA Bauer.

11. Fristsetzungen des Mandanten gegenüber RA Bauer müssen angemessen sein und in der Regel mindestens drei Werktage betragen, soweit nicht besondere Eilbedürftigkeit entgegensteht.

12. Ist der Mandant mit der Bearbeitung nicht zufrieden, wird um vorherige Rücksprache gebeten, damit Missverständnisse ausgeräumt werden können. Eine Verpflichtung des Mandanten ist damit nicht verbunden.

13. Ton- oder Videoaufzeichnungen von Gesprächen sind ohne Einwilligung aller Anwesenden unzulässig.

VI. Verarbeitung von Daten und Kommunikation

1. RA Bauer verarbeitet personenbezogene Daten des Mandanten zur Durchführung des Mandats auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO sowie zur Erfüllung berufs- und aufsichtsrechtlicher Pflichten. Einzelheiten, insbesondere zu Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten des Mandanten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, die dem Mandanten zu Beginn des Mandats übermittelt wird.

2. Teilt der Mandant eine E-Mail-Adresse mit, willigt er darin ein, dass RA Bauer ihm mandatsbezogene Informationen unverschlüsselt per E-Mail übersendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Die Einwilligung ist jederzeit für die Zukunft widerrufbar. Verfügt der Mandant über die technischen Voraussetzungen für Verschlüsselung und wünscht deren Einsatz, teilt er dies mit.

3. Teilt der Mandant eine Telefaxnummer mit, gilt Ziffer 2 entsprechend. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangsgerät haben und dass er Eingänge regelmäßig prüft.

VII. Einbeziehung von Dritten

Dritte sind im Zweifel in den Schutzbereich der anwaltlichen Beratung oder Tätigkeit nicht einbezogen. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nur, wenn deren Einbeziehung ausdrücklich und auftragsgemäß vereinbart ist.

VIII. Zahlung, Rechnungsstellung, Zurückbehaltung und Abtretung

1. Rechnungen (Kostennoten) werden in Textform, in der Regel als PDF-Datei, übermittelt (§ 10 Abs. 1 RVG).

2. Wünscht der Mandant eine Tätigkeitsaufstellung zur Kostennote, teilt er dies mit; sie wird ihm dann kostenfrei zur Verfügung gestellt.

3. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen. Kostennoten sind sofort fällig. Ist ein Zahlungsziel eingeräumt, tritt Verzug mit dessen Ablauf ein, ansonsten mit Zugang einer Mahnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Verzugszinsen betragen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Daneben besteht ein Anspruch auf eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4. RA Bauer ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen. Dies gilt auch für nicht nur unwesentliche nachvertragliche Tätigkeiten; deren Berechnung richtet sich nach den üblichen Sätzen.

5. Befindet sich der Mandant mit einer fälligen Vergütungsforderung in Verzug, kann RA Bauer seine Tätigkeit ganz oder teilweise einstellen, bis die Forderung ausgeglichen ist. Er hat dies dem Mandanten zuvor in Textform anzukündigen und ihm eine angemessene Frist zur Zahlung zu setzen. Eine Einstellung der Tätigkeit ist ausgeschlossen, soweit dem Mandanten dadurch ein endgültiger Rechtsverlust droht, insbesondere bei laufenden Not- und Rechtsmittelfristen sowie bei sonstigen fristgebundenen Handlungen. In diesen Fällen bleibt RA Bauer die Niederlegung des Mandats nach Maßgabe des § 627 Abs. 2 BGB unbenommen.

6. Der Mandant tritt seine in dieser Angelegenheit entstehenden Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen den Gegner, die Justizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an RA Bauer ab, und zwar nur zur Sicherheit und nur in Höhe der jeweils offenen Vergütungsansprüche; RA Bauer nimmt die Abtretung an. Der Mandant bleibt zur Einziehung im eigenen Namen ermächtigt, solange er sich nicht länger als zwei Wochen in Verzug befindet. RA Bauer legt die Abtretung erst offen, nachdem er den Mandanten unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung aufgefordert und auf die beabsichtigte Offenlegung hingewiesen hat. Übersteigen die abgetretenen Ansprüche die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt RA Bauer die Übersicherung auf Verlangen frei; nach vollständigem Ausgleich werden die Ansprüche zurückabgetreten. Ein Überschuss wird unverzüglich ausgekehrt.

7. RA Bauer kann eingehende Zahlungen auf offene Vergütungsforderungen aus derselben Angelegenheit verrechnen, nachdem er dies dem Mandanten angezeigt hat. Eine Verrechnung mit Forderungen aus anderen Angelegenheiten erfolgt nur mit Zustimmung des Mandanten. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung fremder Gelder (§ 43a Abs. 7 BRAO) bleibt unberührt.

IX. Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe

1. Über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist RA Bauer unverzüglich zu informieren. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit und mit der Vergütung in der Sache nicht abgegolten. Ab einem Gegenstandswert von 2.000 € übernimmt RA Bauer eine einfache Deckungsanfrage sowie die Übersendung der Kostennote an den Versicherer ohne gesonderte Berechnung. Weitergehende Tätigkeiten bedürfen eines gesonderten, zu vergütenden Auftrags.

2. Der Mandant bleibt unabhängig von einer Deckungszusage Kostenschuldner. RA Bauer ist auch bei Vorliegen einer Deckungszusage berechtigt, die Vergütung vom Mandanten zu verlangen.

3. Ist RA Bauer beauftragt, den Schriftwechsel mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen, ist er insoweit von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Der Mandant versichert in diesem Fall, dass der Versicherungsvertrag besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in derselben Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

4. Für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen kommt Prozesskostenhilfe nur unter den engeren Voraussetzungen des § 116 ZPO in Betracht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Fall des Unterliegens nicht die Kosten des Gegners abdeckt (§ 123 ZPO).

X. Haftungsbeschränkung

1. Der Anspruch des Mandanten auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, mithin auf 1.000.000 €, beschränkt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, § 51 Abs. 4 Satz 1 BRAO); insoweit besteht Versicherungsschutz. Die Beschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für eine sich anschließende Beauftragung zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Tätigwerden in derselben Angelegenheit. Für weitere oder andere Mandate ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.

3. Erkennt der Mandant ein Schadensrisiko oberhalb von 1.000.000 €, teilt er dies RA Bauer unverzüglich mit. Auf Wunsch prüft und vermittelt RA Bauer den Abschluss einer Einzelversicherung; deren Kosten trägt der Mandant. Eine unterbliebene Mitteilung führt für sich genommen nicht zu einer weitergehenden Beschränkung der Haftung.

XI. Terminsvertretung

1. RA Bauer ist berechtigt, zur Wahrnehmung auswärtiger Gerichts- und Behördentermine einen Terminsvertreter (Unterbevollmächtigten) einzusetzen; einer vorherigen Zustimmung des Mandanten bedarf es nicht. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Termins. RA Bauer unterrichtet den Mandanten, sobald der Einsatz feststeht. Ein Terminsvertreter ist kein Korrespondenzanwalt.

2. Der Terminsvertreter wird als Erfüllungsgehilfe von RA Bauer tätig. Die Verantwortlichkeit und die Haftung von RA Bauer bleiben unberührt; eine Haftungsbeschränkung nach § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit dem Einsatz nicht verbunden.

3. Die Kosten des Terminsvertreters trägt der Mandant, jedoch der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei einer Wahrnehmung des Termins durch RA Bauer selbst angefallen wären. Darüber hinausgehende Kosten trägt RA Bauer. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig sind.

4. Wird RA Bauer seinerseits als Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigter in einem fremden Verfahren tätig, bezieht sich die Beauftragung auf einen Termin an einem bestimmten Datum, nicht auf Fortsetzungs- oder sonstige Termine an anderen Tagen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das vereinbarte Entgelt wird auch dann fällig, wenn im Termin abweichende oder keine Anträge gestellt werden, soweit sich dies im Rahmen des erteilten Auftrags hält.

XII. Geldwäscherechtliche Pflichten

1. RA Bauer unterliegt bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Tätigkeiten den Pflichten des Geldwäschegesetzes. Er ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mandanten und gegebenenfalls den für ihn Auftretenden zu identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und Angaben zum Zweck der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen (§§ 10 ff. GwG).

2. Der Mandant wirkt hieran mit, legt die erforderlichen Nachweise vor und teilt Änderungen unverzüglich mit. Kommt der Mandant seiner Mitwirkung nicht nach, kann RA Bauer die Übernahme oder Fortführung des Mandats ablehnen; die Einschränkungen des § 10 Abs. 9 GwG für Tätigkeiten der Rechtsberatung und Prozessvertretung bleiben unberührt.

3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie etwaige Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz bleiben unberührt.

XIII. Interessenkollision

RA Bauer prüft vor Übernahme des Mandats und fortlaufend, ob widerstreitende Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA vorliegen. Der Mandant benennt hierfür auf Anfrage die weiteren Beteiligten und verbundenen Unternehmen. Liegt ein Tätigkeitsverbot vor oder tritt es später ein, lehnt RA Bauer das Mandat ab oder legt es nieder; Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

XIV. Beendigung des Mandats

1. Beide Seiten können das Mandat jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (§ 627 Abs. 1 BGB). RA Bauer wird nicht zur Unzeit kündigen (§ 627 Abs. 2 BGB) und den Mandanten, soweit erforderlich, noch so lange unterstützen, dass dieser anderweitig Rechtsrat einholen kann.

2. Die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt geschuldet; im Übrigen gilt § 628 BGB.

3. Nach Beendigung des Mandats gibt RA Bauer die ihm überlassenen Unterlagen auf Anforderung heraus und weist auf laufende Fristen hin, soweit ihm diese bekannt sind.

XV. Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung dieser Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

2. Auf das Mandatsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung.

3. Für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Hat der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gilt diese Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen.

4. Zur Beilegung von Streitigkeiten über Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche steht die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung (§ 191f BRAO). Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht.

Stand: 25. August 2026

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