Mandatsbedingungen für Unternehmer

von Rechtsanwalt Wilko Bauer, Bölkendorfer Str. 36, 16278 Angermünde (im Folgenden: RA Bauer oder Rechtsanwalt). RA Bauer bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:

Gebührenhinweis

Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


I. Geltungsbereich

1. Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen RA Bauer und dem Mandanten/der Mandantin (im Folgenden: Mandant), es sei denn deren Gegenstand ist nicht die Erteilung von Rat und/oder Auskünften durch den Rechtsanwalt an den Mandanten ggf. einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und/oder Prozessführung.

2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen des Rechtsanwalts mit dem Mandanten, soweit nichts Entgegenstehendes in mindestens Textform vereinbart wird.

3. Es gelten ausschließlich die Mandatsbedingungen des Rechtsanwalts; entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten sind ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

1. Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin.

2. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.

3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

III. Auftrag

1. Der Auftrag kommt erst mit der ausdrücklichen Bestätigung durch RA Bauer oder mit dem Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit durch RA Bauer zustande, je nachdem welches früher der Fall ist.

2. Bei mündlichen Auskünften, Rat und Erklärungen trägt die Beweislast über deren Inhalt, Umfang und Verbindlichkeit der Mandant.

3. Für den Fall, dass RA Bauer die Beauftragung und sein auftragsgemäßes Tätigwerden bewiesen hat, trifft die Beweislast, dass der Auftrag einen geringeren Umfang gehabt habe, sowie die Beweislast, dass die Tätigkeit von RA Bauer einen geringeren Umfang gehabt habe, den Mandanten.

4. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist RA Bauer nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

5. Schlägt RA Bauer dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen usw.) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl der Rechtsanwalt ihn zu Beginn der zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts.

6. Möchte der Mandant entwertete Titel herausverlangen, ist RA Bauer damit ausdrücklich zu beauftragen. RA Bauer ist für diesen Fall mitzuteilen, dass alle relevanten Forderungen beglichen wurden.

7. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Ein über § 50 BRAO hinausgehender Anspruch des Mandanten auf Akteneinsicht oder Aktenauszüge besteht nicht. § 666 BGB wird insofern ausgeschlossen. Sonstige Herausgabe, Auskunft und Rechenschaft bleibt unberührt.

IV. Pflichten des Rechtsanwalts

1. Rechtliche Prüfung
Der Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Er unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis seiner Bearbeitung.

2. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

3. Verwahrung von Geldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. VIII dieser Bedingungen (Zahlungspflicht des Mandanten) – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

4. Datenschutz
Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

V. Mitwirkung des Mandanten

1. Der Mandant muss vollständig und wahrheitsgemäß über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen informieren und entsprechende Nachweise sichern, auch wenn diese im Internet öffentlich zugänglich sind. Einzelne Webseiten sind per direktem Link oder z.B. per Screenshot zur Verfügung zu stellen.

2. Der Mandant stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich in geordneter Form zur Verfügung. Dokumente, die bei Gericht eingereicht werden sollen, sollen eingescannt im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden. Dokumente, die von RA Bauer eingescannt werden sollen, sind maximal im DIN-A-4-Format und ungeheftet zu übergeben; es entstehen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Informationen sind ansonsten in Standardformaten zur Verfügung zu stellen. Digitale Dateien sind aussagekräftig und eindeutig zu benennen. Elektronische Dokumente sind in der Regel per E-Mail zu übermitteln. USB-Sticks zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten sind aufgrund der damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken ausgeschlossen.

3. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird den Rechtsanwalt sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

4. Die Prozessvollmacht ist RA Bauer unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen.

5. Sind Inhalte im Internet zu löschen, so ist dies Aufgabe des Mandanten, wenn nicht anders vereinbart.

6. Der Umfang des Auftrags ist im Zweifel vom Mandanten unverzüglich klarzustellen.

7. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

8. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind umgehend mitzuteilen, da es zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigem Rechtsverlust führen können. Kommunikationskanäle sind in der Regel Briefpost, Telefax, Telefon und E-Mail. Ferner ist der Rechtsanwalt auch über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die die vorübergehende Unerreichbarkeit des Mandanten begründen, unverzüglich zu informieren.

9. Zum Zwecke der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Rechtsanwalts gelten im direkten Kontakt vor Ort zum Schutz vor aerosol verbreiteten Krankheitserregern bis auf Weiteres erweiterte Luft-Hygienemaßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese beinhalten – sind aber nicht beschränkt auf – das Tragen dichtsitzender FFP2/FFP3-Masken aller Anwesenden und der Gewährleistung effektiver HEPA-Filterung und/oder ausreichender Frischluftzufuhr.

10. Mit Übergabe oder Ablieferung oder Zurverfügungstellung von auftragsgemäß erstellten Dokumenten ist ein Auftrag zur Erstellung von Dokumenten abgeschlossen. Bei der Verwendung solcher Dokumente muss der Mandant auch nach Abschluss des Auftrags auftauchende Fragen, Regelungslücken oder Probleme, insbesondere solche, auf denen der Mandant durch Dritte hingewiesen wird, unverzüglich rechtsanwaltlich klären lassen. Dokumente, die für eine Mehrzahl von Verträgen vorformuliert sind, müssen regelmäßig, in der Regel alle zwei Jahre, rechtlich überprüft werden; eine Haftungseinschränkung ist damit nicht verbunden.

11. In der Regel müssen Fristsetzungen des Mandanten gegenüber RA Bauer mindestens 3 Werktage betragen.

12. Sollte eine öffentlich zugängliche Bewertung im Internet beabsichtigt sein, die nicht deutlich überwiegend positiv ist, wird höflich um vorherige Rücksprache gebeten.

13. Öffentlich zugängliche Bewertungen im Internet, die auf den Rechtsanwalt Bezug nehmen und nicht deutlich überwiegend positiv sind, sind aus Gründen der Fairness nur unter Verwendung des Klarnamens zulässig.

14. Öffentlich zugängliche Bewertungen im Internet, die auf den Rechtsanwalt Bezug nehmen und nicht deutlich überwiegend positiv sind, sind nur innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Angelegenheit zulässig.

15. Im Rahmen der Verteidigung gegen eine nicht deutlich überwiegend positive Bewertung ist der Rechtsanwalt von seinen Schweigepflichten entbunden, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist.

16. Selbstverständlich sind Ton- oder Video-Aufzeichnungen ohne Einwilligung aller Anwesenden verboten.

VI. Verarbeiten von Daten und Informationen

1. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Unterrichtung des Mandanten per Telefax
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

3. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail
Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Ziff. 2 (vorstehend) dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

VII. Einbeziehung von Dritten

Dritte sind im Zweifel in den Schutzbereich anwaltlicher Beratung oder Tätigkeit nicht einbezogen. Nur wenn Dritte ausdrücklich und auftragsgemäß einbezogen sein sollen, erstreckt sich eine etwaige Haftung auch auf diese.

VIII. Zahlungspflicht des Mandanten, Rechnungsstellung, Zahlung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

1. Der Mandant erklärt sich mit Rechnungen (Kostennoten), die ausschließlich digital im sog. Pdf-Format versandt werden, einverstanden.

2. Der Mandant erklärt ausdrücklich und unverzüglich, wenn er eine Tätigkeitsaufstellung zur Kostennote erhalten will; im Übrigen verzichtet er auf eine solche.

3. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Kostennoten, insbesondere Vorschuss-Kostennoten (Abschläge), werden sofort fällig. Ist ein Zahlungsziel eingeräumt (insbesondere auf der Kostennote), tritt Verzug bereits nach Ablauf des Zahlungsziels ein, ansonsten mit Zugang einer Mahnung, spätestens jedoch nach 30 Tagen nach Fälligkeit. Verzugszinsen betragen 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Rechtsanwalt Bauer hat bei Verzug des Mandanten außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4. Rechtsanwalt Bauer ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen. Dies gilt auch für etwaige nachvertragliche Tätigkeiten, die zu erbringen und nicht nur unwesentlich sind; die Berechnung richtet sich für solche nach den üblichen Sätzen.

5. Rechtsanwalt Bauer darf wegen offener Forderungen, auch aus Vorschuss-Kostennoten, die sich im Verzug befinden, seine Tätigkeit vollständig zurückbehalten oder auf einzelne Tätigkeiten beschränken, bis die Forderung vollständig ausgeglichen ist. Dies gilt auch für prozessuale und/oder fristgebundene – auch notfristgebundene – Tätigkeiten jeder Art. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts kann auch stillschweigend, d. h. sich aus den Umständen ergebend, erfolgen.

6. In gerichtlichen Verfahren entstehende Kostenerstattungsansprüche sowie andere Ansprüche des Mandanten gegen den jeweiligen Gegner, die Justizkasse oder sonstige Dritte werden in Höhe der offenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts Bauer an diesen abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Erstattungspflichtigen anzuzeigen. Rechtsanwalt Bauer nimmt die Abtretung an.

7. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

IX. Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

1. RA Bauer arbeitet gerne auch mit einem Rechtsschutzversicherer zusammen, wenn dieser wohlwollend kooperiert. Über das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist RA Bauer unverzüglich zu informieren. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer einen gesonderten Auftrag darstellt und nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten ist. Aus Kulanz wird RA Bauer jedoch ab einem Streitwert von 2.000 € eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten sind vom Mandanten zu übernehmen oder erfolgen nur aufgrund eines besonderen, zu entgeltenden Auftrags.

2. Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. RA Bauer ist somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.

3. Soweit der Rechtsanwalt beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

4. Wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, steht dem Mandanten gegebenenfalls außergerichtlich Beratungshilfe und gerichtlich Prozesskostenhilfe zu. Mandate auf Basis von Beratungshilfe werden nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Bewilligung im Original übernommen. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.

X. Haftungsbeschränkung

1. Der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist beschränkt für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (also auf 1.000.000 €); es besteht insoweit Versicherungsschutz. Diese Beschränkung gilt nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall einer anschließenden weitergehenden Beauftragung zum gerichtlichen oder außergerichtlichen Tätigwerden. Im Zweifel gilt diese Haftungsbeschränkungsvereinbarung auch für mögliche Ausweitungen oder weitere Mandate (Auslegungsregel).

4. Der Mandant weist RA Bauer unverzüglich auf der Höhe nach erkennbare Haftungsrisiken oberhalb einer möglichen Schadenssumme von 1.000.000 € hin. Es besteht die Möglichkeit, individuellen Versicherungsschutz für Schäden über 1.000.000 € abzuschließen bzw. von RA Bauer abschließen zu lassen. Die Kosten für diese Versicherung trägt Mandant/Mandantin.

XI. Terminsvertretung

1. Wird RA Bauer als Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigter in einem fremden Verfahren tätig, bezieht sich die Beauftragung jeweils auf einen Termin (an einem bestimmten Datum), nicht auch auf etwaige Fortsetzungstermine oder ähnliches an anderen Tagen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.

2. Das vereinbarte Entgelt wird auch dann fällig, wenn im Termin abweichende (z.B. auf Erlass eines Versäumnisurteils) oder keine Anträge gestellt werden, soweit sich dies im Rahmen des Beauftragten hält.

3. RA Bauer darf in eigenen Verfahren Vertreter für die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen beauftragen.

XII. Sonstiges

1. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

2. Für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Regelungen anzuwenden.

3. Gerichtsstand ist Berlin.

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